Bearbeiten von „Einiges Deutschland“

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Die Wählervereinigung Einiges Deutschland ist keine Partei im Sinne des BRD-Systems, sondern eine Organisationsform im Notstandsrechts der staatlichen Verfassung 1871, die Parteien der BRD nicht innehaben dürfen, weil diese der Besatzungsmacht unterstellt und damit gegen den besetzten Staat befangen sind und sind somit auch kein Teil dieses Staates wegen ihrer feindstaatlichen Positionierung über die ungültige Weimarer Verfassung 1919.  
Die Wählervereinigung Einiges Deutschland ist keine Partei im Sinne des BRD-Systems, sondern eine Organisationsform im Notstandsrechts der staatlichen Verfassung 1871, die Parteien der BRD nicht innehaben dürfen, weil diese der Besatzungsmacht unterstellt und damit gegen den besetzten Staat befangen sind und sind somit auch kein Teil dieses Staates wegen ihrer feindstaatlichen Positionierung über die ungültige Weimarer Verfassung 1919.  


Die Freistaaten und deren Parteien können und dürfen niemals in die Rechte einer Verweserposition eintreten, denn sie sind Rechtsnachfolger der Putischten gegen den Staat beim Putsch vom 28.10.1918, auch die AfD, da auch die sich auf die 1919er Verfassung beruft. Im übrigen ist das PartG kein staatliches Gesetz und schützt nicht vor einen Verfahren wegen Hochverrat und besitzen im staatlichen Recht keine Immunität, denn sie sind Angehörige des Bundestages des Feindstaates und nicht Angehörige des Reichstages, auch dann nicht wenn sie im Reichstag tagen, der in einer Garage sitzende Besucher wird ja auch nicht zum Auto.
Die Freistaaten und deren Parteien können und dürfen niemals in die Rechte einer Verweserposition eintreten, denn sie sind Rechtsnachfolger der Putischten gegen den Staat beim Putsch vom 28.10.1918, auch die AfD, da auch die sich auf die 1919er Verfassung beruft. Im übrigen ist das PartG kein staatliches Gesetz und schützt nicht vor einen Verfahren wegen Hochverrat.
   
   
Insofern ist also der Freistaat und dessen Untergliederungen der Feindstaat zum Staat und haftet privat unbeschränkt für die Folgen des Putsches vom 28.10.1918, also für den Zweiten Weltkrieg.
Insofern ist also der Freistaat und dessen Untergliederungen der Feindstaat zum Staat und haftet privat unbeschränkt für die Folgen des Putsches vom 28.10.1918, also für den Zweiten Weltkrieg.

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